Liegenschaftsvermessung
Grenzvermessung
Bei der Grenzherstellung werden (die in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandenen)
Grenzpunkte nach dem vorhandenen Zahlenmaterial aus dem Liegenschaftskataster
berechnet und neu abgemarkt.
Teilung
Als Teilung bezeichnet man die rechtliche Teilung eines Flurstücks.
So werden im Grundbuch die betreffenden Teilflächen von dem zu teilenden
Flurstück abgeschrieben. Die neuen Teilflächen und das Restflurstück
werden auf dem gleichen Grundbuchblatt oder anderen Grundbuchblättern
neu eingetragen. Teilungen sind in der Regel erforderlich zur Veräußerung
von Teilflächen eines Flurstücks, zur Belastung eines Grundstücksteils,
zur Parzellierung eines Bauplatzes oder zur Zwangsversteigerung eines
Flurstückteils. Als Zerlegung bezeichnet man die katastertechnische
Aufteilung eines Flurstückes in mehrere selbständige Flurstücke. Hierbei
wird die neue Teilungslinie in der Örtlichkeit vermessen und mit Grenzsteinen
oder anderen geeigneten Materialien abgemarkt. Die Zerlegung und Abmarkung
geht der rechtlichen Teilung voraus.
Sonderung
Als Sonderung bezeichnet man die Aufteilung eines Grundstückes in mehrere
selbständige Grundstücke ohne örtliche Vermessung. Hierzu müssen bestimmte
Voraussetzungen gegeben sein. Die Sonderung wird häufig bei der Parzellierung
neuer Wohngebiete durchgeführt, um möglichst rasch die neuen Grundstücke
zu bilden. Damit können oft kostspielige Zwischenfinanzierungen vermieden
werden.
Amtlicher Lageplan
Der amtliche Lageplan mit Neubaueintrag ist für den Bauantrag oder die
Bauanzeige erforderlich. Ihr Architekt benötigt als Grundlage der Planung
einen maßstäblichen Plan des Grundstücks, die Lage von Leitungen und
Kanälen, sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese Daten erhält
er in analoger oder digitaler Form. Nach Fertigstellung der Planung
durch den Architekten erfolgt die Fertigung des amtlichen Lageplans
zum Baugesuch auf CAD (graphische Datenverarbeitung) mit Eintragung
der vorhandenen und geplanten Gebäude und der Berechnung der Abstandsflächen
und der Grund- und Geschoßflächen gemäß Brandenburgischer Bauordnung
(BbgBO) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Landes Brandenburg. Ein
solcher Lageplan ist ein amtliches Dokument und trägt das Siegel
des ÖbVI.
Gebäudeeinmessung
Ein neu errichtetes Gebäude (auch Anbau oder Umbau mit verändertem Grundriß)
ist ebenso wie die Grenzen des Grundstückes im Liegenschaftskataster
nachzuweisen. Dazu müssen das Gebäude und möglicherweise geänderte Nutzungsartengrenzen
eingemessen werden. Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ( VermLiegG)
bildet hierfür in Brandenburg die Rechtsgrundlage. Grundstücks- oder
Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die Vermessung zu veranlassen und
die Kosten zu tragen (§ 15 VermLiegG). Wird ein Vermessungsantrag nicht
gestellt, kann das zuständige Kataster- und Vermessungsamt die Vermessung
auf Kosten der Eigentümer durchführen oder durch einen ÖbVI veranlassen.
Bodenneuordnung
(Ungetrennte Hofräume nach dem Bodensonderungsgesetz)
In vielen Gemeinden des Landes Brandenburg
befinden sich noch ungetrennte Hofräume, die als Folge der preußischen
Steuergesetzgebung unvermessen geblieben sind. Für die Vermessungs-
und Katasterverwaltung des Landes soll für diese Gebiete das Liegenschaftskataster
eingerichtet werden. Die Auflösung der ungetrennten Hofräume
ist aus dem öffentlichen Interesse an einem sicheren Eingentumgsnachweis
dringend erforderlich.
Bauleitplanung
(Bebauungspläne)
Gegenstand
der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung
in Städten und Gemeinden, der zu ihr gehörigen baulichen Anlagen
sowie der mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Nutzung des Bodens.
Die Planungshoheit liegt in der Zuständigkeit der Städte und
Gemeinden. Der ÖbVI wirkt bei der Grundlagenerstellung in Form
von Bestandserfassungen und Herstellung der Liegenschaftsgrundlagen
mit.
Flurbereinigung
Baulandumlegung |