Liegenschaftsvermessung

Grenzvermessung
Bei der Grenzherstellung werden (die in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandenen) Grenzpunkte nach dem vorhandenen Zahlenmaterial aus dem Liegenschaftskataster berechnet und neu abgemarkt.

Teilung
Als Teilung bezeichnet man die rechtliche Teilung eines Flurstücks. So werden im Grundbuch die betreffenden Teilflächen von dem zu teilenden Flurstück abgeschrieben. Die neuen Teilflächen und das Restflurstück werden auf dem gleichen Grundbuchblatt oder anderen Grundbuchblättern neu eingetragen. Teilungen sind in der Regel erforderlich zur Veräußerung von Teilflächen eines Flurstücks, zur Belastung eines Grundstücksteils, zur Parzellierung eines Bauplatzes oder zur Zwangsversteigerung eines Flurstückteils. Als Zerlegung bezeichnet man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstückes in mehrere selbständige Flurstücke. Hierbei wird die neue Teilungslinie in der Örtlichkeit vermessen und mit Grenzsteinen oder anderen geeigneten Materialien abgemarkt. Die Zerlegung und Abmarkung geht der rechtlichen Teilung voraus.

Sonderung
Als Sonderung bezeichnet man die Aufteilung eines Grundstückes in mehrere selbständige Grundstücke ohne örtliche Vermessung. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Die Sonderung wird häufig bei der Parzellierung neuer Wohngebiete durchgeführt, um möglichst rasch die neuen Grundstücke zu bilden. Damit können oft kostspielige Zwischenfinanzierungen vermieden werden.

Amtlicher Lageplan
Der amtliche Lageplan mit Neubaueintrag ist für den Bauantrag oder die Bauanzeige erforderlich. Ihr Architekt benötigt als Grundlage der Planung einen maßstäblichen Plan des Grundstücks, die Lage von Leitungen und Kanälen, sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese Daten erhält er in analoger oder digitaler Form. Nach Fertigstellung der Planung durch den Architekten erfolgt die Fertigung des amtlichen Lageplans zum Baugesuch auf CAD (graphische Datenverarbeitung) mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Gebäude und der Berechnung der Abstandsflächen und der Grund- und Geschoßflächen gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Landes Brandenburg. Ein solcher Lageplan ist ein amtliches Dokument und trägt das Siegel des ÖbVI.

Gebäudeeinmessung
Ein neu errichtetes Gebäude (auch Anbau oder Umbau mit verändertem Grundriß) ist ebenso wie die Grenzen des Grundstückes im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Dazu müssen das Gebäude und möglicherweise geänderte Nutzungsartengrenzen eingemessen werden. Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ( VermLiegG) bildet hierfür in Brandenburg die Rechtsgrundlage. Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die Vermessung zu veranlassen und die Kosten zu tragen (§ 15 VermLiegG). Wird ein Vermessungsantrag nicht gestellt, kann das zuständige Kataster- und Vermessungsamt die Vermessung auf Kosten der Eigentümer durchführen oder durch einen ÖbVI veranlassen.

Bodenneuordnung
(Ungetrennte Hofräume nach dem Bodensonderungsgesetz)
In vielen Gemeinden des Landes Brandenburg befinden sich noch ungetrennte Hofräume, die als Folge der preußischen Steuergesetzgebung unvermessen geblieben sind. Für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes soll für diese Gebiete das Liegenschaftskataster eingerichtet werden. Die Auflösung der ungetrennten Hofräume ist aus dem öffentlichen Interesse an einem sicheren Eingentumgsnachweis dringend erforderlich.

Bauleitplanung (Bebauungspläne)
Gegenstand der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung in Städten und Gemeinden, der zu ihr gehörigen baulichen Anlagen sowie der mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Nutzung des Bodens.
Die Planungshoheit liegt in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden. Der ÖbVI wirkt bei der Grundlagenerstellung in Form von Bestandserfassungen und Herstellung der Liegenschaftsgrundlagen mit.

Flurbereinigung
Baulandumlegung